
Am 28.06.2025 ist es so weit: An dem Tag tritt das österreichische Barrierefreiheitsgesetz – BaFG in Kraft. Darin werden ganz konkrete Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen vorgesehen; deshalb lautet der vollständige Gesetzestitel auch „Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“. Damit wird in nationales Recht übernommen, was unter anderem von der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen vorgesehen ist. In Deutschland heißt das entsprechende Gesetz übrigens: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).
… machen Sie sich startklar!
Das heißt für Sie: Wenn Sie als Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin Produkte und/oder Dienstleistungen anbieten, müssen diese in einem umfassenderen Rahmen barrierefrei sein – frei zugänglich, ohne fremde Hilfe nutzbar, wahrnehmbar, verständlich, funktional und robust, außer Sie sind ein Kleinstunternehmen. Ein Beispiel dazu gefällig?
· Für Verbraucher und Verbraucherinnen müssen Sie als Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin etwa Identifizierungsmethoden, elektronische Signaturen, Sicherheit und Zahlungsdienste anbieten, die diesen Kriterien entsprechen.
· Sie müssen gewährleisten, dass die Informationen, die sie in Zusammenhang mit diesen Produkten und Dienstleistungen bereitstellen, verständlich sind und die Schwierigkeit von Texten (z.B. Videos, Broschüren, Infoblättern) nicht über dem Sprachniveau B2 (Höhere Mittelstufe) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) des Europarats liegt.
· Sie müssen gewährleisten, dass Texte auch in Bezug auf die Zugänglichkeit und Wahrnehmbarkeit richtig platziert und barrierefrei konsumiert werden können, interaktiv und teilweise in Echtzeit bereitgestellt werden.
Bin ich ein Wirtschaftsakteur/eine Wirtschaftsakteurin?
Ja, außer Sie sind ein Kleinstunternehmen mit begrenzten Humanressourcen, begrenztem Jahresumsatz oder begrenzter Jahresbilanz.
So what?
Barrierefreie Kommunikation ist ein Vorteil für alle – nicht nur für Menschen mit kognitiven, sensoriellen oder motorischen Barrieren. Diese Personengruppen können sich bei Nicht-Einhaltung von Anforderungen in punkto Barrierefreiheit an das Sozialministeriumservice wenden und auf konkrete Mängel hinweisen. Allen Verbrauchern und Verbraucherinnen steht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes auch die Möglichkeit offen, das Recht auf Barrierefreiheit und damit auch auf barrierefreie Kommunikation durchzusetzen. Und nicht zuletzt kann das Sozialministerium bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben auch eine Verwaltungsstrafe verhängen.
So weit muss es nicht kommen …
Mit der richtigen Beratung und den richtigen Strategien können Sie den Anforderungen an die barrierefreie Kommunikation mit ausreichender Vorlaufzeit gerecht werden. Machen Sie Ihre Kommunikation jetzt barrierefrei und Ihr Unternehmen damit sommerfit – wir beraten Sie gerne. Und seien Sie sich sicher: Der Sommer 2025 kommt bestimmt!
Sie wollen im Detail wissen, was Sie erwartet? Dann finden Sie hier den Lesestoff:
fname_1469272.pdf (parlament.gv.at) – Erläuterungen
fname_1469270.pdf (parlament.gv.at) - Gesetz
Comments